Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.3 CH-GL

Art. 1 Verordnung über den Schutz der Pilze

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Art. 1 Verordnung über den Schutz der Pilze

1. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

2. Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.

Kanton Glarus IV-G.3.3 Art. 2 Verordnung über den Schutz der Pilze →

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