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IV-G.3.3 CH-GL

Kanton Glarus IV-G.3.3

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

2. Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.

1. Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.

1. Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt.

1. Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.

1. Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

2. Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1983 in Kraft.

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