Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.2 CH-GL

Art. 8 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Datenaustausch

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Datenaustausch

1. Die Organe zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und die Organe zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der Tierseuchengesetzgebung sind berechtigt, die bei ihnen vorhandenen Daten betreffend Landwirtschaftsbetriebe, Tierschutz und Tiergesundheit gegenseitig auszutauschen. Die Daten können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

← Art. 7a Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 9 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →