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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 7 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin

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Art. 7 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin vollzieht die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung sowie die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und seine Vollzugsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen.

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