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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 6 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zuständiges Departement

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Art. 6 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Zuständiges Departement

1. Das zuständige Departement übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug aus. Es ist zudem nach Massgabe dieses Gesetzes und der Vollzugsbestimmungen selber im Vollzug tätig.

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