Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.2 CH-GL

Art. 42 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Vollziehungsgesetz vom 5. Mai 1985 zum eidgenössischen Tierschutzgesetz und der Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen aufgehoben.

2. Die bisherigen Erlasse des Landrates und des Regierungsrates betreffend den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch sie ändernde oder ablösende Bestimmungen in Kraft. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Aufhebung von Bestimmungen der landrätlichen Verordnung zum eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 25. September 1996 zu bestimmen.

← Art. 41 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 43 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →