IV-G.3.2
CH-GL
Art. 41 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 41 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Übergangsbestimmungen
1. Für Hunde, deren Haltung gemäss dem neuen Recht bewilligungspflichtig ist (Art. 27 Abs. 2), muss innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. der regierungsrätlichen Ausführungsverordnung ein Bewilligungsgesuch gestellt werden. Kann eine ordentliche Bewilligung nicht erteilt werden, entscheidet der Kantonstierarzt im Einzelfall, ob die Verweigerung der weiteren Haltung unter den konkreten Umständen gerechtfertigt ist; andernfalls erteilt er eine Übergangsbewilligung mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Allgemeinheit.
2. Die Halter von Hunden haben innert drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Haftpflichtversicherung gemäss Artikel 29 abzuschliessen.
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Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 42 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →