IV-G.3.2
CH-GL
Art. 38 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Gebühren
Gebühren, Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 38 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Gebühren
1. Für Verfügungen und Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden nach Massgabe der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung Gebühren erhoben.
2. Im Übrigen können für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben und für Dienstleistungen, die mit einem über die übliche Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verbunden sind, Gebühren erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenvorschriften.
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Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 39 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →