IV-G.3.2
CH-GL
Art. 37 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Notfalldienst
Berufe der Tiergesundheitspflege
Art. 37 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Notfalldienst
1. Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte sind grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet.
2. Die Pflichtigen sorgen gemeinsam für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes; sie können Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht vorsehen.
3. Nötigenfalls trifft das Departement Massnahmen zur Sicherstellung des Notfalldienstes.
4. Die im Kanton tätigen Tierärztinnen und Tierärzte können in aussergewöhnlichen Fällen bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben zur Unterstützung beigezogen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 38 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →