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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 36 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich

Berufe der Tiergesundheitspflege
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Art. 36 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich

1. Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich.

2. Sie trifft bei Missständen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann nötigenfalls Berufsausübungsbewilligungen entziehen oder eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit untersagen.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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