IV-G.3.2
CH-GL
Art. 36 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich
Berufe der Tiergesundheitspflege
Art. 36 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Beaufsichtigung der gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich
1. Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die gewerblichen Tätigkeiten im Tiergesundheitsbereich.
2. Sie trifft bei Missständen die erforderlichen Massnahmen. Sie kann nötigenfalls Berufsausübungsbewilligungen entziehen oder eine nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit untersagen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
← Art. 35 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG
Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 37 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →