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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 35 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe; besondere Bewilligungsvoraussetzungen

Berufe der Tiergesundheitspflege
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Art. 35 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe; besondere Bewilligungsvoraussetzungen

1. Bewilligungspflichtig ist die Ausübung des Tierarztberufes. Im Übrigen erlässt der Regierungsrat ein Verzeichnis der unter die Bewilligungspflicht gemäss diesem Gesetz fallenden Berufe der Tiergesundheitspflege und legt die besonderen Bedingungen fest, unter denen sie ausgeübt werden dürfen. Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeitsausweise und Ausbildungsgänge.

2. Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.

3. Er legt bei Neuunterstellungen unter die Bewilligungspflicht eine angemessene Übergangsordnung fest, welche namentlich die berufliche Erfahrung berücksichtigt.

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