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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 33 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Abgabe auf Hundehaltung

Hundehaltung
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Art. 33 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Abgabe auf Hundehaltung

1. Der Kanton erhebt von den Hundehaltern eine Abgabe pro Tier, welche zur Deckung der Kosten für die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung bei Hunden dient (Hundetaxe).

2. Die Gemeinden können einen Zuschlag zur Hundetaxe erheben, welcher der Deckung der mit der Hundehaltung verbundenen Gemeindeaufwendungen dient. Der Zuschlag darf höchstens das Dreifache der kantonalen Taxe betragen.

3. Die Gemeinden besorgen den Einzug der Hundetaxen.

4. Der Regierungsrat bestimmt das Nähere. Er regelt namentlich die Taxpflicht und die Taxhöhe im Einzelnen.

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