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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 3 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Aufgaben von Kanton und Gemeinden

Organisation
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Art. 3 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben obliegen grundsätzlich dem Kanton.

2. Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch Gesetz und Verordnung im Einzelnen zugewiesenen Aufgaben.

3. Die kantonalen Vollzugsorgane können bei der Erfüllung der eigenen Aufgaben in aussergewöhnlichen Fällen die Gemeinden zur Unterstützung beiziehen. Ihr Aufwand wird entschädigt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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