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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 29 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Versicherungspflicht

Hundehaltung
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Art. 29 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Versicherungspflicht

1. Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme verfügen.

2. Der Kantonstierarzt sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Er kann gegenüber säumigen Hundehaltern die Massnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c-f anordnen. Artikel 32 Absatz 3 ist anwendbar.

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