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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 28 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Kennzeichnung und Registrierung

Hundehaltung
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Art. 28 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Kennzeichnung und Registrierung

1. Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu der in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Kennzeichnung und Registrierung von Hunden. Er regelt namentlich den Zugang zu den Daten und die allfällige Erfassung weiterer, vom Bundesrecht nicht vorgeschriebener Informationen.

2. ...

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