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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 27 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Bewilligungspflicht

Hundehaltung
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Art. 27 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Bewilligungspflicht

1. Die Haltung eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bedarf der Bewilligung des Kantonstierarztes.

2. Zur Durchsetzung der Bewilligungspflicht können die Massnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c, e und f angeordnet werden. Artikel 32 Absatz 3 ist anwendbar.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er bezeichnet namentlich die Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie die Bewilligungsvoraussetzungen.

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