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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 25 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Abgabe auf Nutztierhaltung

Tierseuchen
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Art. 25 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Abgabe auf Nutztierhaltung

1. Der Kanton erhebt von den Nutztierhaltern eine Abgabe, die zur Deckung der Kosten der Tierseuchenvorbeugung und der Tierseuchenbekämpfung dient (Viehsteuer). Massgebend sind die Zahl der gehaltenen Tiere sowie der wirtschaftliche Wert je Tierart.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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