IV-G.3.2
CH-GL
Art. 24 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Entschädigung von Tierverlusten
Tierseuchen
Art. 24 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Entschädigung von Tierverlusten
1. Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste im Zusammenhang mit Tierseuchen entsprechend der eidgenössischen Gesetzgebung und ergänzender kantonaler Bestimmungen.
2. Die Entschädigung beträgt unter Anrechnung des Verwertungserlöses grundsätzlich 90 Prozent des Schatzungswertes.
3. Der Schatzungswert wird in der Regel durch eine amtliche Schatzung bestimmt. Der Regierungsrat bestellt eine Schatzungskommission. In besonderen Fällen können unabhängige Schätzungsexpertinnen oder -experten eingesetzt werden.
4. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigungen für Tierverluste in Ergänzung zur eidgenössischen Gesetzgebung. Er kann in diesen Fällen eine pauschale Entschädigung festlegen.
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Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 25 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →