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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 23 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Kosten der Bekämpfungsmassnahmen

Tierseuchen
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Art. 23 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Kosten der Bekämpfungsmassnahmen

1. Der Kanton übernimmt die Kosten für die aufgrund der Tierseuchengesetzgebung amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen, soweit sie nicht Sache des Bundes sind. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, welche die Kostentragung ausschliessen.

2. Die indirekten Kosten verbleiben dem Tierhalter.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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