IV-G.3.2
CH-GL
Art. 22 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Bekämpfung von Tierseuchen und von weiteren Tierkrankheiten
Tierseuchen
Art. 22 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Bekämpfung von Tierseuchen und von weiteren Tierkrankheiten
1. Der Kanton führt die Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen nach Massgabe der eidgenössischen Gesetzgebung durch.
2. Für die Bekämpfung weiterer Tierkrankheiten durch die Tierhalter kann der Regierungsrat Beiträge vorsehen.
3. Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten gemäss Absatz 2 verbindlich vorschreiben, wenn dies dem Wohl des Tieres dient und verhältnismässig ist.
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Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 23 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →