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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 21 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Meldepflicht bei Tierseuchen; Verhaltenspflichten

Tierseuchen
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Art. 21 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Meldepflicht bei Tierseuchen; Verhaltenspflichten

1. Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich dem kantonalen Veterinärdienst zu melden.

2. Der Meldepflicht unterstehen zudem die Kantonspolizei, die Wasenmeister, die Fleischfachpersonen und die Viehhändler.

3. Der Regierungsrat regelt die Verhaltenspflichten von Tierärzten, Ärzten sowie Tierpflegern bei Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche.

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