IV-G.3.2
CH-GL
Art. 20 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Tierseuchen
Art. 20 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
1. Der Regierungsrat stellt im Rahmen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte sicher.
2. Er ist befugt, die Gemeinden zur Benützung von bestimmten Entsorgungsbetrieben zu verpflichten.
3. Die Kosten für die Entsorgung durch die Entsorgungsbetriebe werden durch die Verursacher und den Kanton gedeckt. Der Anteil des Kantons beträgt mindestens ein Viertel. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
← Art. 19 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG
Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 21 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →