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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 19 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Hausierhandel mit Tieren

Tierseuchen
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Art. 19 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Hausierhandel mit Tieren

1. Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten. Der Regierungsrat regelt, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Hausierhandels fallen.

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