IV-G.3.2
CH-GL
Art. 14 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Massnahmen bei Weidezäunen
Tierschutz
Art. 14 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Massnahmen bei Weidezäunen
1. Ausserhalb der Weidesaison müssen Stacheldraht abgelegt und Elektronetze entfernt werden.
2. Während der Weidesaison sind Elektronetze fachmännisch zu unterhalten und bei Nichtgebrauch zu entfernen.
3. Bei Festzäunen um unbenützte Weiden müssen während der Winterzeit Wilddurchgänge geschaffen werden.
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Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 15 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →