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IV-G.3.2 CH-GL

Art. 14 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Massnahmen bei Weidezäunen

Tierschutz
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Art. 14 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Massnahmen bei Weidezäunen

1. Ausserhalb der Weidesaison müssen Stacheldraht abgelegt und Elektronetze entfernt werden.

2. Während der Weidesaison sind Elektronetze fachmännisch zu unterhalten und bei Nichtgebrauch zu entfernen.

3. Bei Festzäunen um unbenützte Weiden müssen während der Winterzeit Wilddurchgänge geschaffen werden.

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