Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.2 CH-GL

Art. 13 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Wildtierhaltung und Handel mit Tieren

Tierschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Wildtierhaltung und Handel mit Tieren

1. Die Bewilligung für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren kann nach Massgabe der eidgenössischen Tierschutzverordnung von der Entrichtung einer Kaution abhängig gemacht werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← Art. 12 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 14 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →