IV-G.3.2
CH-GL
Art. 10 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Kommission für Tierversuche
Tierschutz
Art. 10 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Kommission für Tierversuche
1. Der Regierungsrat bestellt im Bedarfsfall die kantonale Kommission für Tierversuche. Er kann stattdessen mit anderen Kantonen die Führung einer gemeinsamen Kommission vereinbaren.
2. Die Kommission für Tierversuche erfüllt die in der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung bestimmten Aufgaben und berät die Fachstelle bei Fragen im Zusammenhang mit Tierversuchen.
← Art. 9 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG
Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Art. 11 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG →