IV-G.3.2
CH-GL
Art. 1 Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz (Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Kantonales Tierschutz- und Tierseuchengesetz, EG zum TSchG und TSG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Wahrung der Würde des Tieres.
2. Es regelt namentlich den Vollzug der eidgenössischen Tierschutz- und der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie die Ausübung von Tiergesundheitsberufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Hundehaltung, die auch dem Schutz vor gefährlichen Hunden dienen.