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IV-G.3.1 CH-GL

Art. 8 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz - Ufervegetation

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Art. 8 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz · Ufervegetation

1. Die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer ist nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschützt. In besonderen Fällen kann die Abteilung Ausnahmebewilligungen erteilen.

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