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IV-G.3.1 CH-GL

Art. 7 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz - Erhaltung der Biotope

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Art. 7 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz · Erhaltung der Biotope

1. Alle Massnahmen, die den Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). Als solche Biotope gelten insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken und Feldgehölze.

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