IV-G.3.1
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz - Pflanzenschutzgebiete
Art. 4 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz · Pflanzenschutzgebiete
1. Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.