Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.3.1 CH-GL

Art. 4 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz - Pflanzenschutzgebiete

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz · Pflanzenschutzgebiete

1. Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.

← Art. 3 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz Zweck Art. 5 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →