IV-G.3.1
CH-GL
Art. 3 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz - Teilweise geschützte Pflanzen
Art. 3 Verordnung über den Arten- und Biotopschutz · Teilweise geschützte Pflanzen
1. Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten Alpenpflanzen, Knollen- und Zwiebelgewächse dürfen weder in grossen Mengen gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, verkauft oder gekauft werden. Davon ausgenommen sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).
2. Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen und in der Alpenregion haben.