IV-G.2.1
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz - Beginn der Arbeiten
Art. 6 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz · Beginn der Arbeiten
1. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Beitragszusicherung vorliegt oder die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt ist.