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IV-G.2.1 CH-GL

Art. 6 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz - Beginn der Arbeiten

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Art. 6 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz · Beginn der Arbeiten

1. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Beitragszusicherung vorliegt oder die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilt ist.

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