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IV-G.2.1 CH-GL

Art. 5 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz - Beitragszusicherung

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Art. 5 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz · Beitragszusicherung

1. Über Beiträge entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.

2. Bei Objekten, für welche Bundesbeiträge geleistet werden, erfolgt die Zusicherung, sobald die Höhe des zu erwartenden Bundesbeitrages bekannt ist.

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