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IV-G.2.1 CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz - Beitragsberechtigte Kosten

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Art. 1 Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz · Beitragsberechtigte Kosten

1. Bei den Objekten, für welche eine Beitragsleistung möglich ist, sind die beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Beiträge.

2. Beitragsberechtigt sind Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung des Objektes im allgemeinen, Kosten im Zusammenhang mit der Erhaltung ursprünglicher Bausubstanz sowie die Kosten von Rekonstruktionen und Adaptierungen.

3. Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwendungen entstehen, die mit einer den Gegenwartsansprüchen angepassten Nutzung im Zusammenhang stehen.

4. Kosten, welche vom Bund als beitragsberechtigt eingestuft werden, sind auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt.

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