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IV-G.1.4 CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz - Einnahmen und Entnahmen

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Art. 2 Verordnung über den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz · Einnahmen und Entnahmen

1. Fällt der Nettoaufwand im Bereich des Naturschutzes (übrige Beiträge und Massnahmen Natur- und Landschaftsschutz minus Bundesbeiträge an den Naturschutz) in der Rechnung höher aus als budgetiert, ist diese Differenz dem Fonds für Natur- und Landschaftsschutz zugunsten der Laufenden Rechnung zu entnehmen. Im umgekehrten Fall (budgetierter Nettoaufwand ist höher als der effektive Nettoaufwand in der Rechnung) ist die Differenz zulasten der Laufenden Rechnung in den Fonds einzulegen.

2. Projektbezogene Entnahmen können von den zuständigen Stellen vorgenommen werden.

3. Die Ausgaben im Konto «Aufträge an Dritte Naturschutz» fallen nicht unter die Regelung gemäss Absatz 1.

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