Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.1.3 CH-GL

Art. 3 Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung - Abteilung Umweltschutz und Energie

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Art. 3 Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung · Abteilung Umweltschutz und Energie

1. Die Abteilung Umweltschutz und Energie führt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung.

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