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IV-G.1.3 CH-GL

Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung - Departement Bildung und Kultur

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Art. 2 Verordnung über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung · Departement Bildung und Kultur

1. Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement in den Bereichen Ortsbildschutz, Denkmalpflege, Ausgrabungen und historische Funde. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in den kantonalen Erlassen zum Natur- und Heimatschutz nichts anderes vorgesehen ist.

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