Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.1.3 CH-GL

Departement Bau und Umwelt

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Das Departement Bau und Umwelt ist das zuständige Departement in den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in den kantonalen Erlassen zum Natur- und Heimatschutz nichts anderes vorgesehen ist.

1. Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement in den Bereichen Ortsbildschutz, Denkmalpflege, Ausgrabungen und historische Funde. Es ist zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit in den kantonalen Erlassen zum Natur- und Heimatschutz nichts anderes vorgesehen ist.

1. Die Abteilung Umweltschutz und Energie führt die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung.

1. Die Hauptabteilung Kultur führt die kantonalen Fachstellen für Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten sowie für Funde, Ausgrabungen und archäologische Kulturgüter. Sie ist zudem in diesen Bereichen die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz und der Natur- und Heimatschutzverordnung.

1. Die Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege gemäss der Verordnung über den Vollzug der Verordnung über die Fuss- und Wanderwege[[4]](#paragraphtext_content_fn_196991_2_4_c) ist auch die Fachstelle für historische Wege.

1. Die Fachstellen begutachten die ihnen gemäss Artikel 4 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vorgelegten Vorhaben, bearbeiten Beitragsgesuche in ihrem Fachbereich zuhanden der zuständigen Behörde und führen das Sekretariat der für ihren Fachbereich zuständigen Subkommission der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission.

2. Im Weiteren obliegen ihnen die Verbindung und Zusammenarbeit mit den in ihrem Fachbereich tätigen eidgenössischen Verwaltungsbehörden und Kommissionen, mit den anderen kantonalen Verwaltungsbehörden, mit den Gemeinden und mit den interessierten privaten Organisationen sowie die Beratung von Körperschaften und Personen, soweit es um diese unmittelbar betreffende staatliche Massnahmen geht.

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