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IV-G.1.2 CH-GL

Art. 9 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Pflichten des Kantons und der Gemeinden

Natur- und Heimatschutz bei der Erfüllung von Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
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Art. 9 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Pflichten des Kantons und der Gemeinden

1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung insbesondere durch öffentliche und private Bauwerke, Reklamen, Lagerplätze, Steinbrüche, Kiesgruben sowie Abfallstätten und durch die Verbauung von Aussichtspunkten, Gewässern und Seeufern; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Erhaltung und Pflege von künstlerisch oder historisch wertvollen Bauwerken und deren Umgebung oder ihren Überresten sowie von schutzwürdigen Siedlungs-, Orts- und Strassenbildern; der behindertengerechten Gestaltung muss bei Objekten öffentlichen Charakters Rechnung getragen werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissenschaftlichem Interesse; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die Bewahrung von wertvollem Kulturgut; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | den Schutz von Pflanzen, Pilzen, Tieren und ihrer Lebensräume. | | |

2. Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten für die Schaffung und Vernetzung von naturnahen Lebensräumen sowie die Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaften durch Neuschaffung oder Ergänzung wichtiger Landschaftselemente. Es sind im Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet genügend naturnahe Flächen anzustreben.

3. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen gleichgerichtete private Bestrebungen im Sinne dieses Artikels.

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