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IV-G.1.2 CH-GL

Art. 7 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Einberufung

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Art. 7 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Einberufung

1. Die KNHK wird vom Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es der Regierungsrat oder ein zuständiges Departement oder drei Mitglieder verlangen.

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