IV-G.1.2
CH-GL
Art. 7 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Einberufung
Allgemeines
Art. 7 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Einberufung
1. Die KNHK wird vom Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es der Regierungsrat oder ein zuständiges Departement oder drei Mitglieder verlangen.