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IV-G.1.2 CH-GL

Art. 6 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Zusammensetzung und Organisation

Allgemeines
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Art. 6 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Zusammensetzung und Organisation

1. Die acht Mitglieder der KNHK und deren Präsident werden vom Regierungsrat jeweils für eine Amtsdauer gewählt. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenbereiche, wie sie in Artikel 1 des Gesetzes umschrieben sind, zu berücksichtigen.

2. Die Kommission arbeitet in der Regel in den beiden Subkommissionen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie für Natur- und Landschaftsschutz unter dem Vorsitz desselben Präsidenten.

3. Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Führung der Sekretariate der Subkommissionen durch kantonale Verwaltungsstellen.

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