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IV-G.1.2 CH-GL

Art. 5 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission

Allgemeines
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Art. 5 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission

1. Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) dient den zuständigen kantonalen Behörden als beratendes Organ. Sie steht auch Gemeinden, Korporationen und Privaten beratend zur Verfügung.

2. Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei wichtigen, den Natur- und Heimatschutz betreffenden Geschäften die Stellungnahme der KNHK ein.

3. Die KNHK kann den zuständigen kantonalen Behörden auch von sich aus Anregungen unterbreiten.

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