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IV-G.1.2 CH-GL

Art. 39 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung

Beiträge und Abgeltungen - Auszahlung der Kantonsbeiträge
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Art. 39 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung

1. Die Kantonsbeiträge werden ausbezahlt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | bei Erwerb von Objekten durch einmalige Leistung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bei Pacht und Miete sowie Aufwendungen für Aufsicht und Betreuung oder andern Sicherungsmassnahmen aufgrund der entsprechenden Verträge durch jährliche Leistungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | bei Arbeiten und Massnahmen nach deren Abschluss und aufgrund einer detaillierten, durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde genehmigten Abrechnung mit den entsprechenden Belegen. Bei langfristigen Massnahmen können nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten Teilzahlungen erfolgen. | | |

2. Stehen aufgrund der Budgetkredite nicht genügend Mittel für die Auszahlung der zugesicherten kantonalen Beiträge zur Verfügung, erfolgt die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

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