Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.1.2 CH-GL

Art. 37 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Abgeltungen beim Biotopschutz

Beiträge und Abgeltungen - Bewirtschaftungsbeiträge bei schützenswerten Lebensräumen
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Art. 37 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Abgeltungen beim Biotopschutz

1. Nutzungseinschränkungen oder Leistungen ohne entsprechenden Ertrag, die zum Schutze von Objekten von regionaler oder nationaler Bedeutung erforderlich sind, werden durch den Kanton unter Berücksichtigung allfälliger anderer Beiträge an die angepasste Bewirtschaftung der Flächen separat abgegolten.

2. Das zuständige Departement legt die Abgeltungen fest, sofern darüber keine Vereinbarung gemäss Artikel 38 zustande kommt.

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