IV-G.1.2
CH-GL
Art. 37 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Abgeltungen beim Biotopschutz
Beiträge und Abgeltungen - Bewirtschaftungsbeiträge bei schützenswerten Lebensräumen
Art. 37 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Abgeltungen beim Biotopschutz
1. Nutzungseinschränkungen oder Leistungen ohne entsprechenden Ertrag, die zum Schutze von Objekten von regionaler oder nationaler Bedeutung erforderlich sind, werden durch den Kanton unter Berücksichtigung allfälliger anderer Beiträge an die angepasste Bewirtschaftung der Flächen separat abgegolten.
2. Das zuständige Departement legt die Abgeltungen fest, sofern darüber keine Vereinbarung gemäss Artikel 38 zustande kommt.