IV-G.1.2
CH-GL
Art. 35 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Abgeltung landschaftsschutzbedingter Mehraufwendungen
Beiträge und Abgeltungen - Einmalige Beiträge
Art. 35 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Abgeltung landschaftsschutzbedingter Mehraufwendungen
1. In Landschaftsschutzgebieten gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes kann der Kanton im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an die offensichtlich durch die Schutzgebietsauflagen verursachten Mehrkosten bei standortgebundenen und betriebsnotwendigen Bauten der Land und Forstwirtschaft ausrichten.
2. Bei der Bemessung der Beitragshöhe werden die Auflagen berücksichtigt, die Bauten ausserhalb Bauzonen aus den allgemeinen Landschaftsschutzbestimmungen erwachsen.