Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.1.2 CH-GL

Art. 33 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Beiträge Landschaftsschutz

Beiträge und Abgeltungen - Einmalige Beiträge
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Art. 33 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Beiträge Landschaftsschutz

1. Bei Projekten von nationaler Bedeutung betragen die Kantonsbeiträge 65 Prozent, bei denjenigen von regionaler Bedeutung 50 Prozent und denjenigen von lokaler Bedeutung 35 Prozent. Diese Ansätze verstehen sich unter Einbezug von allfälligen Einzelhilfen des Bundes.

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