IV-G.1.2
CH-GL
Art. 32 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Beiträge Biotop- und Artenschutz
Beiträge und Abgeltungen - Einmalige Beiträge
Art. 32 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Beiträge Biotop- und Artenschutz
1. Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass bei Objekten von lokaler Bedeutung bis zu 50 Prozent, bei Objekten von regionaler Bedeutung bis zu 80 Prozent und bei Objekten von nationaler Bedeutung bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gedeckt werden. Diese Ansätze verstehen sich unter Einbezug von allfälligen Einzelhilfen des Bundes.
2. Wo sich die Standortgemeinde bei der Restfinanzierung beteiligt oder diese übernimmt, kann der Kanton bei Gemeinden, die durch Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes ausserordentlich belastet sind, seinen Beitragssatz um maximal 10 Prozent erhöhen.
3. ...