IV-G.1.2
CH-GL
Art. 30 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Nichteinhaltung von Verpflichtungen
Beiträge und Abgeltungen - Allgemeines
Art. 30 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Nichteinhaltung von Verpflichtungen
1. Stellen die Behörden des Kantons, der Gemeinden oder die KNHK bei einem der unter Schutz gestellten Objekte die Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen oder sonstige Mängel fest, so erstatten sie der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde Meldung; diese trifft die notwendigen Massnahmen (Verpflichtung zur Einhaltung der Bedingungen, Geltendmachung der Rückerstattung gemäss Art. 15 des Gesetzes, Strafanzeige gemäss Art. 20 des Gesetzes, Verpflichtung zur Wiederherstellung und nötigenfalls Anordnung der Ersatzvornahme oder Verpflichtung zu Schadenersatz gemäss Art. 22 des Gesetzes).