Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-G.1.2 CH-GL

Art. 22 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Eingriffe in Biotope

Schützenswerte Objekte - Zusätzliche Bestimmungen für Biotope
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Art. 22 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Eingriffe in Biotope

1. Als Biotope, für deren Beeinträchtigung durch Bauvorhaben oder bei Erdarbeiten eine Bewilligung nach Artikel 8 des Gesetzes erforderlich ist, gelten die im Anhang der Eidgenössischen Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken, Feldgehölze und Trockenmauern.

2. Der Regierungsrat kann zusätzliche, kantonal zu schützende Lebensraumtypen bezeichnen.

3. Das Abbrennen von dürrem Gras, Streue, Schilf oder Hecken ohne entsprechende Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde ist untersagt.

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