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IV-G.1.2 CH-GL

Art. 1 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung - Aufgaben des Regierungsrates

Allgemeines
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Art. 1 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung · Aufgaben des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat sorgt für den Einbezug der Belange des Natur- und Heimatschutzes bei den Entscheiden der kantonalen Behörden.

2. Er erarbeitet entsprechende Konzepte. Diese bezeichnen die Ziele der kantonalen Anstrengungen und sind regelmässig den Bedürfnissen anzupassen.

3. Er erlässt Bestimmungen über Ausgrabungen und Funde[[2]](#paragraphtext_content_fn_240368_2_2_c), den Pilzschutz[[3]](#paragraphtext_content_fn_240368_2_3_c) sowie den Arten- und Biotopschutz[[4]](#paragraphtext_content_fn_240368_2_4_c). Er erlässt zudem die zum Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung notwendigen Vorschriften und bezeichnet die Fachstellen.

Aufgaben des Regierungsrates Art. 2 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung →

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